Abgeltungssteuer und Kirchensteuer
Warum die Bank nach Ihrer Konfession fragt

Ab 2009 wird die Besteuerung der Kapitaleinkünfte durch Einführung einer Abgeltungsteuer neu geordnet und vereinfacht.
 
Bisher mussten die Einkünfte aus Kapitalvermögen in der Einkommensteuererklärung detailliert angegeben werden. Darauf wurden dann Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erhoben. Künftig werden die Kapitaleinkünfte gleich an der Quelle, also in der Bank, mit einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag belegt.
 
Da die Abgeltungssteuer jedoch wie bisher schon, auch der Kirchensteuer unterliegt, ergeben sich neuerdings zwei Wege für die Abführung der Kirchensteuer.
 
1. Ihre Bank führt - sofern ihr ein schriftlicher Auftrag des Kunden vorliegt - die Kirchensteuer gleich mit der Abgeltungssteuer anonym an das Finanzamt ab. Die so besteuerten Kapitaleinkünfte brauchen dann nicht mehr in der Steuererklärung angegeben zu werden. Für den Steuerzahler ist damit alles erledigt. Damit die Bank die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer aber richtig einbehalten kann, ist es notwendig, dass der Kunde der Bank seine Konfession mitteilt. Die Bank wird nicht von sich aus tätig. Bitte sprechen Sie deshalb mit Ihrem Kundenberater. Er hilft Ihnen gerne weiter.
 
2. Falls ein Steuerzahler der Bank seine Konfession nicht mitteilt, bleibt es beim bisherigen alten Verfahren: Sie geben wie bisher bei ihrer Einkommenssteuererklärung die im gesamten Jahr einbehaltene Abgeltungssteuer zum Zwecke der Kirchensteuerveranlagung gegenüber Ihrem Finanzamt an. Die zu zahlende Kirchensteuer wird dann nachträglich vom Finanzamt erhoben.
 
Durch die Mitteilung seiner Konfession an die Bank erleichtert der Steuerzahler sich und der Finanzverwaltung die Arbeit.
Alle bisherigen Möglichkeiten der Steuerfreistellung (z. B. Nichtveranlagungsbescheinigung, Sparerpauschbetrag, Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer, Steuerbescheinigung) gelten auch bei der Abgeltungsteuer. Falls der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, besteht über die Einkommensteuererklärung die Möglichkeit einer „Günstigerprüfung“ zugunsten des Steuerzahlers. Zuviel einbehaltene Steuerabzugsbeträge werden dann erstattet.
 
Für alle Fragen zum komplexen Thema Kirchensteuer und Abgeltungsteuer hat die Evangelische Landeskirche in Württemberg ein kostenloses Kirchensteuer-Service-Telefon eingerichtet. Unter der Rufnummer 0800 7137137 können sich Kirchenmitglieder – auch anonym – von Steuerfachleuten beraten lassen.

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